Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich, maßgebende Regelungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Durchführung aller Arbeiten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge und sonstigen Vereinbarungen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der RPL Weiterbildung & Personalservice GmbH und den Vertragspartnern richten sich nach dem AÜG, diesen AGB und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Änderungen, Ergänzungen oder Ausschlüsse bedürfen der Schriftform.
2. Gegenstand des Vertrages
a. Der Verleiher verpflichtet sich, auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dem Entleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen.
b. Beginn, Dauer und sonstige Bedingungen der Arbeitnehmerüberlassung werden mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gem. § 12 Abs. 1 AÜG schriftlich vereinbart bzw. mit sonstigen Dokumenten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.
c. Der Verleiher erklärt, die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG, ausgestellt von der Arbeitsagentur Kiel der Bundesagentur für Arbeit zu besitzen. Er wird den Entleiher unverzüglich schriftlich über eine Versagung bzw. einen Widerruf der Erlaubnis gem. § 12 Abs. 2 AÜG unterrichten.
3. Branchenmindestlöhne
a. Gem. § 8 Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist der Personaldienstleister auch dann zur Zahlung eines Branchenmindestlohns verpflichtet, wenn zwar nicht der Einsatzbetrieb selbst, jedoch die ausgeübte Tätigkeit in den Anwendungsbereich einer Mindestlohnverordnung oder eines nach dem AentG allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrags fällt.
b. Der Entleiher ist daher verpflichtet, die Aufnahme einer mindestlohnpflichtigen Tätigkeit des Leiharbeitnehmers mitzuteilen.
4. Branchenzuschlagstarifverträge
Der Entleiher prüft eigenverantwortlich anhand eines vom Verleiher zur Verfügung gestellten Fragebogens, ob der Kundenbetrieb unter den Geltungsbereich eines von den Arbeitgeberverbänden für die Zeitarbeit gemeinsam mit DGB-Gewerkschaften vereinbarten Branchenzuschlagstarifvertrages fällt, der für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern in bestimmten Branchen gestaffelte Branchenzuschläge vorsieht.
5. Vergütung und Abrechnungsmodalitäten
a. Die Abrechnung erfolgt nach den effektiv geleisteten Arbeitsstunden der Leiharbeitnehmer auf der Grundlage der abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Die Leiharbeitnehmer legen dem Entleiher – sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden – wöchentlich einen Zeitnachweis über die geleisteten Arbeitsstunden vor. Dieser ist von dem Entleiher am gleichen Tag zu prüfen und abzuzeichnen.
b. Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber dem Verleiher aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
6. Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen
a. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich aufgrund der vom Entleiher abgezeichneten Zeitnachweise.
b. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
c. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Verleiher zur Erhebung von Verzugszinsen berechtigt, die dem jeweiligen Zinssatz für Kontokorrentkredite der Hausbank entsprechen.
d. Abweichende Vereinbarungen über die Rechnungslegung und das Zahlungsziel bedürfen der Schriftform.
7. Rechte und Pflichten des Entleihers
a. Die Leiharbeitnehmer werden in den Entleiherbetrieb organisatorisch eingegliedert und nur für die vereinbarten Tätigkeiten eingesetzt; die Zuweisung anderer als der in diesen vertraglich vereinbarten Tätigkeiten ist mitteilungspflichtig.
b. Sie nehmen die betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch wie die Mitarbeiter des Entleihers.
c. Der Entleiher ist berechtigt, den Leiharbeitnehmern alle fachlichen Weisungen zu erteilen, die für die vereinbarte Aufgabenerledigung erforderlich sind; ein Vertragsverhältnis mit den Mitarbeitern wird nicht begründet.
d. Der Entleiher ist für die Einhaltung aller sich aus § 618 BGB und § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich.
e. Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer bei dem Entleiher den für den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
f. Mehrarbeit ist nur unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes möglich.
g. Die Leiharbeitnehmer werden vor der Arbeitsaufnahme durch den Entleiher in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes bzw. Aufgabengebietes eingewiesen. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.
h. Erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden vereinbarungsgemäß vom Verleiher oder vom Entleiher veranlasst. Für die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird – je nach Vereinbarung – entweder vom Verleiher oder von vom Entleiher zur Verfügung gestellt.
i. Dem Verleiher werden sicherheitstechnische Kontrollen am Tätigkeitsort der Arbeitnehmer ermöglicht.
j. Arbeitsunfälle der Arbeitnehmer sind dem Verleiher unverzüglich zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist von dem Verleiher und dem Entleiher gemeinsam zu untersuchen.
k. Die Kündigungsfrist eines Auftrages beträgt fünf Werktage; Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Verleiher berechtigt, den Betrag in Rechnung zu stellen, der sich bei einer Arbeitsleistung der Mitarbeiter bis zum Fristende ergeben hätte.
8. Rechte und Pflichten des Verleihers
a. Der Verleiher haftet gegenüber dem Entleiher nur für ein nachzuweisendes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden bei der Auswahl der überlassenen Leiharbeitnehmer.
b. Die Haftung des Verleihers für das Handeln der Leiharbeitnehmer ist ausgeschlossen.
c. Der Entleiher kann gegen den Verleiher keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
d. Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen, und er den Verleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers darüber unterrichtet, wird ihm im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ein gleichwertiger Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden.
e. Der Entleiher kann einen Leiharbeitnehmer während der Arbeitsschicht von der Arbeitsstelle verweisen und sofort geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen würde.
f. Im Falle des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens eines Leiharbeitnehmers hat der Verleiher auf Anforderung des Entleihers unverzüglich geeigneten Ersatz zu stellen.
g. Bei Streik, Aussperrung und vorübergehender Betriebsstillegung kann der Entleiher verlangen, dass die Arbeiten ruhen.
h. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten verarbeiten und speichern.
9. Vermittlungshonorar
a. Begründet der Entleiher mit dem Zeitarbeitnehmer während einer Überlassung oder binnen eines Monats nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis, gilt dies als Vermittlung.
b. Für diese Vermittlung gilt folgendes Vermittlungshonorar zzgl. gesetzlicher MwSt. als vereinbart:
– während der Überlassung von bis zu drei Monaten oder binnen eines Monats nach Überlassungsende das 100-fache,
– während der Überlassung von bis zu sechs Monaten oder binnen eines Monats nach Überlassungsende das 150-fache und
– während der Überlassung ab dem siebten Monat oder binnen eines Monats nach Überlassungsende das 200-fache des jeweiligen Verrechnungssatzes.
c. Befristet begründete Arbeitsverhältnisse zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer fallen auch unter diese Vereinbarung.
d. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher unverzüglich den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Zeitarbeitnehmer mitzuteilen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
10. Mitteilungs- und Haftungsregeln (§§-Angaben beziehen sich auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag)
a. Der Entleiher verpflichtet sich, den Verleiher unverzüglich zu unterrichten über Prüfergebnisse bzw. Änderungen gem. § 5 (Branchenmindestlöhne), § 6 (Branchenzugehörigkeit, Vergleichsentgelt, Vereinbarungen für Zeitarbeitnehmer bzw. der Leistungen für Zeitarbeitnehmer), § 8 (Prüfpflicht einer vorangegangenen Beschäftigung beim Entleiher).
b. Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Forderungen frei, die wegen Verletzung der Prüf- und Mitteilungsregeln gem. §§ 3, 4, 7 und 9 entstehen, insbesondere wegen
– einer fehlenden Mitteilung über eine mindestlohnpflichtige Tätigkeit
– einer fehlerhaften Zuordnung der Branchenzugehörigkeit
– der Nennung eines unzutreffenden Vergleichsentgelts
– der Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts
– einer fehlenden Mitteilung einer vorangegangenen Beschäftigung beim Entleiher
– Nichtbeachtung der Arbeitsschutzregeln
– Unterlassung einer Mitteilung über die Zuweisung anderer Tätigkeiten
– der unzulässigen Weitergabe von personenbezogenen Daten
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Als Erfüllungsort gilt der Ort, an dem die Leistungen erbracht werden; Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.
1. Geltungsbereich, maßgebende Regelungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Durchführung aller Arbeiten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge und sonstigen Vereinbarungen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der RPL Weiterbildung & Personalservice GmbH und den Vertragspartnern richten sich nach dem AÜG, diesen AGB und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Änderungen, Ergänzungen oder Ausschlüsse bedürfen der Schriftform.
2. Gegenstand des Vertrages
a. Der Verleiher verpflichtet sich, auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dem Entleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen.
b. Beginn, Dauer und sonstige Bedingungen der Arbeitnehmerüberlassung werden mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gem. § 12 Abs. 1 AÜG schriftlich vereinbart bzw. mit sonstigen Dokumenten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.
c. Der Verleiher erklärt, die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG, ausgestellt von der Arbeitsagentur Kiel der Bundesagentur für Arbeit zu besitzen. Er wird den Entleiher unverzüglich schriftlich über eine Versagung bzw. einen Widerruf der Erlaubnis gem. § 12 Abs. 2 AÜG unterrichten.
3. Branchenmindestlöhne
a. Gem. § 8 Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist der Personaldienstleister auch dann zur Zahlung eines Branchenmindestlohns verpflichtet, wenn zwar nicht der Einsatzbetrieb selbst, jedoch die ausgeübte Tätigkeit in den Anwendungsbereich einer Mindestlohnverordnung oder eines nach dem AentG allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrags fällt.
b. Der Entleiher ist daher verpflichtet, die Aufnahme einer mindestlohnpflichtigen Tätigkeit des Leiharbeitnehmers mitzuteilen.
4. Branchenzuschlagstarifverträge
Der Entleiher prüft eigenverantwortlich anhand eines vom Verleiher zur Verfügung gestellten Fragebogens, ob der Kundenbetrieb unter den Geltungsbereich eines von den Arbeitgeberverbänden für die Zeitarbeit gemeinsam mit DGB-Gewerkschaften vereinbarten Branchenzuschlagstarifvertrages fällt, der für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern in bestimmten Branchen gestaffelte Branchenzuschläge vorsieht.
5. Vergütung und Abrechnungsmodalitäten
a. Die Abrechnung erfolgt nach den effektiv geleisteten Arbeitsstunden der Leiharbeitnehmer auf der Grundlage der abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Die Leiharbeitnehmer legen dem Entleiher – sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden – wöchentlich einen Zeitnachweis über die geleisteten Arbeitsstunden vor. Dieser ist von dem Entleiher am gleichen Tag zu prüfen und abzuzeichnen.
b. Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber dem Verleiher aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
6. Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen
a. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich aufgrund der vom Entleiher abgezeichneten Zeitnachweise.
b. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
c. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Verleiher zur Erhebung von Verzugszinsen berechtigt, die dem jeweiligen Zinssatz für Kontokorrentkredite der Hausbank entsprechen.
d. Abweichende Vereinbarungen über die Rechnungslegung und das Zahlungsziel bedürfen der Schriftform.
7. Rechte und Pflichten des Entleihers
a. Die Leiharbeitnehmer werden in den Entleiherbetrieb organisatorisch eingegliedert und nur für die vereinbarten Tätigkeiten eingesetzt; die Zuweisung anderer als der in diesen vertraglich vereinbarten Tätigkeiten ist mitteilungspflichtig.
b. Sie nehmen die betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch wie die Mitarbeiter des Entleihers.
c. Der Entleiher ist berechtigt, den Leiharbeitnehmern alle fachlichen Weisungen zu erteilen, die für die vereinbarte Aufgabenerledigung erforderlich sind; ein Vertragsverhältnis mit den Mitarbeitern wird nicht begründet.
d. Der Entleiher ist für die Einhaltung aller sich aus § 618 BGB und § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich.
e. Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer bei dem Entleiher den für den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
f. Mehrarbeit ist nur unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes möglich.
g. Die Leiharbeitnehmer werden vor der Arbeitsaufnahme durch den Entleiher in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes bzw. Aufgabengebietes eingewiesen. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.
h. Erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden vereinbarungsgemäß vom Verleiher oder vom Entleiher veranlasst. Für die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird – je nach Vereinbarung – entweder vom Verleiher oder von vom Entleiher zur Verfügung gestellt.
i. Dem Verleiher werden sicherheitstechnische Kontrollen am Tätigkeitsort der Arbeitnehmer ermöglicht.
j. Arbeitsunfälle der Arbeitnehmer sind dem Verleiher unverzüglich zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist von dem Verleiher und dem Entleiher gemeinsam zu untersuchen.
k. Die Kündigungsfrist eines Auftrages beträgt fünf Werktage; Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Verleiher berechtigt, den Betrag in Rechnung zu stellen, der sich bei einer Arbeitsleistung der Mitarbeiter bis zum Fristende ergeben hätte.
8. Rechte und Pflichten des Verleihers
a. Der Verleiher haftet gegenüber dem Entleiher nur für ein nachzuweisendes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden bei der Auswahl der überlassenen Leiharbeitnehmer.
b. Die Haftung des Verleihers für das Handeln der Leiharbeitnehmer ist ausgeschlossen.
c. Der Entleiher kann gegen den Verleiher keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
d. Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen, und er den Verleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers darüber unterrichtet, wird ihm im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ein gleichwertiger Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden.
e. Der Entleiher kann einen Leiharbeitnehmer während der Arbeitsschicht von der Arbeitsstelle verweisen und sofort geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen würde.
f. Im Falle des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens eines Leiharbeitnehmers hat der Verleiher auf Anforderung des Entleihers unverzüglich geeigneten Ersatz zu stellen.
g. Bei Streik, Aussperrung und vorübergehender Betriebsstillegung kann der Entleiher verlangen, dass die Arbeiten ruhen.
h. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten verarbeiten und speichern.
9. Vermittlungshonorar
a. Begründet der Entleiher mit dem Zeitarbeitnehmer während einer Überlassung oder binnen eines Monats nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis, gilt dies als Vermittlung.
b. Für diese Vermittlung gilt folgendes Vermittlungshonorar zzgl. gesetzlicher MwSt. als vereinbart:
– während der Überlassung von bis zu drei Monaten oder binnen eines Monats nach Überlassungsende das 100-fache,
– während der Überlassung von bis zu sechs Monaten oder binnen eines Monats nach Überlassungsende das 150-fache und
– während der Überlassung ab dem siebten Monat oder binnen eines Monats nach Überlassungsende das 200-fache des jeweiligen Verrechnungssatzes.
c. Befristet begründete Arbeitsverhältnisse zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer fallen auch unter diese Vereinbarung.
d. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher unverzüglich den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Zeitarbeitnehmer mitzuteilen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
10. Mitteilungs- und Haftungsregeln (§§-Angaben beziehen sich auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag)
a. Der Entleiher verpflichtet sich, den Verleiher unverzüglich zu unterrichten über Prüfergebnisse bzw. Änderungen gem. § 5 (Branchenmindestlöhne), § 6 (Branchenzugehörigkeit, Vergleichsentgelt, Vereinbarungen für Zeitarbeitnehmer bzw. der Leistungen für Zeitarbeitnehmer), § 8 (Prüfpflicht einer vorangegangenen Beschäftigung beim Entleiher).
b. Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Forderungen frei, die wegen Verletzung der Prüf- und Mitteilungsregeln gem. §§ 3, 4, 7 und 9 entstehen, insbesondere wegen
– einer fehlenden Mitteilung über eine mindestlohnpflichtige Tätigkeit
– einer fehlerhaften Zuordnung der Branchenzugehörigkeit
– der Nennung eines unzutreffenden Vergleichsentgelts
– der Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts
– einer fehlenden Mitteilung einer vorangegangenen Beschäftigung beim Entleiher
– Nichtbeachtung der Arbeitsschutzregeln
– Unterlassung einer Mitteilung über die Zuweisung anderer Tätigkeiten
– der unzulässigen Weitergabe von personenbezogenen Daten
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Als Erfüllungsort gilt der Ort, an dem die Leistungen erbracht werden; Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.